Auszug DGUV
V3
Prüfungen
Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
vor der ersten Inbetriebnahme und nach
einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass
entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Bei der Prüfung sind die sich
hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft
ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
Die Prüfung vor der ersten
Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser
Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Für ortsfeste elektrische
Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten
werden.
Die Forderungen sind für ortsfeste
elektrische Anlagen und Betriebsmittel z. B. auch erfüllt wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und
Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des
Isolationswiderstandes) geprüft werden.
Die ständige Überwachung als Ersatz
für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.