E-CHECK

FACHBETRIEB

 

  Auszug DGUV V3
 
         Prüfungen  

 

       Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

 

       vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen. 
 
       Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
        Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
       Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
       Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind
 
        Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
        Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich   Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten   werden.
        Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z. B. auch   erfüllt  wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
        Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig  überwacht, wenn sie   kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische   Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes)   geprüft werden.
        Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die   elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.